Könnte Ihr Kind von der Schule ausgeschlossen werden? Schulverweis wegen AD(H)S?
Ich bin kein Rechtsberater und im Zweifel wenden Sie sich bitte ausschließlich an diesen. Da die Problematik des Schulverweis bei ADHS Kindern häufig vorkommt, habe ich jedoch einige Fakten zu diesem Thema zusammengetragen und werde diese auch permanent erweitern.
Vorweg: Um von der Bildungsstätte zu „fliegen“, müssen gravierende Gründe vorliegen.
Wenn die Schulleitung zu den heftigen Mitteln der Ordnungsmaßnahmen greift, hat sie die Grundregel der Adäquanz zu erhalten. Mit anderen Worten: Die gefundene Ordnungsmaßnahme muss nach Typ, Schweregrad und Folgen dem Fehlhandeln passend sein. Obendrein ist zu differenzieren zwischen
- einer unikalen Aktion, die eine nachsichtigere Strafe rechtfertigt und
- einer dauernden, wiederholten Beeinträchtigung des Schulfriedens, die härter zu ahnden ist.
Ordnungsmaßnahmen sind Ermessensentscheidungen und von Rechts wegen nur eingeschränkt überprüfbar.
In den Schulverordnungen der Bundesländer ist gewöhnlich festgelegt, dass Ordnungsmaßnahmen erst zu vollziehen sind, sofern Erziehungsmaßnahmen scheitern.
Da die Bildungseinrichtung beim Erlass einer Ordnungsmaßnahme (der Ausschluss aus der Schule ist eine solche Ordnungsmaßnahme) einige Formvorschriften in Betracht zu ziehen hat, dies aber oftmals nicht tut – Lehrer sind ja keine Juristen -, ist der Schulverweis bzw. die Ordnungsmaßnahme meistens aus formellen Gründen nicht erlaubt, und es kann sich lohnen, gegen einen drohenden Bescheid oder den ergangenen Bescheid vorzugehen.
Bei diesen Ordnungsmaßnahmen sind Verfahrensregularien einzuhalten, dergestalt hat jeder Schüler das Anrecht auf Anhörung und Schilderung seiner Ausführung der Geschehnisse.
Eltern sollten auf folgendes hierdurch achten:
- wurde der Umstand präzise herausgefunden,
- wurden Formrichtlinien eingehalten,
- hat die Schule in ihrem Ermessen gehandelt und
- stand die Maßregel in Relation zur Tat.
Ordnungsmaßnahmen sind oftmals solcherart genannte förmliche Verwaltungsvorgänge. Dagegen kann man Einwendung schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Ankündigung der Maßregel erheben. Wird die Maßnahme nicht zurückgenommen, kann man beim Verwaltungsgericht vor Gericht gehen.
Hat man aber einen Verweis als Ordnungsmaßnahme bekommen, ist das kein Verwaltungsakt. Will man gegen den Verweis rechtlich vorgehen, muss man eine Aufsichtsbeschwerde bei der Schule hereinreichen. Wird der Verweis nicht zurückgenommen, leitet die Schule die Beschwerde an die Schulaufsichtsbehörde weiter. Hält man dort den Verweis für gesetzeswidrig oder pädagogisch sinnfrei, wird er für unwirksam erklärt.
Die Chancen, dass Ihrem Spross geholfen werden kann, stehen im Prinzip gut.
- Legen Sie Einspruch ein, gleich! Der Einspruch hat zwar bei einen ergangenen Bescheid keine hinauszögernde Wirkung, aber durch einen wohlausgereiften Antrag auf Anordnung der hinauszögernden Wirkung kann in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht womöglich zustande gebracht werden, dass Ihr Kind wiederum zur Schule gehen kann und keinen Unterrichtsstoff versäumt.
- Neben dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Folge muss Anfechtungsklage erhoben werden.
Sobald Ihnen und Ihrem Kind vorläufig Recht gegeben wird, kann Ihr Spross weiter zur Bildungseinrichtung gehen, bis über die Legalität des Schulausschlusses definitiv bestimmt wurde.
War die Klage erfolgreich, kann Ihr Kind auf der Bildungsstätte bleiben; war sie es nicht, ist endgültig entschieden, dass der Schulausschluss rechtmäßig war. Ihr Kind darf ebendiese Schule nicht weiter aufsuchen. Aber bis zur Urteilsfindung in der Hauptsache vergeht im Regelfall manche Zeit, und sofern Ihr Kind während dieser Zeit weiter zur Bildungseinrichtung gehen darf, ist mitunter schon viel gewonnen.
Ein Advokat kann helfen:
Der Anwalt prüft, ob Gründe vorliegen, aus denen sich die Ungerechtigkeit des Schulausschlusses ergibt.
Er prüft die Legalität des Bescheides
- Sind sämtliche Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten worden?
- Ist die Norm der Relativität gewahrt worden, gab es handfest kein anderes Mittel?
- Trifft es gar zu, dass Ihr Kind sich dergestalt essentiell daneben benommen hat?
Passend wird er den Einspruch, die Klage und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründen.
bestimmt, hier wurde auch schon geschrieben, Kind wurde aus der Kita geschmissen!
ADHS Erwachsene